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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0314, 08.05.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 4

Für den nachstehenden Verkehrsweg ergeht folgende Verkehrsvorschrift:

Langstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Badenerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen des Signals, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierung, rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.         

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Begründung zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.